6.3.2. Es ist festzustellen, dass das KStA auch nach eigener Darstellung die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Frage des Step-up und zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen unmittelbar übernommen und damit klar signalisiert hat, dass an einer von der Rechtsprechung – wie von der Rekurrentin nur behaupteten – abweichenden Praxis nicht festgehalten werden sollte.