2015 dargelegte Praxis (vgl. Erw. 6.1.3.) den Behauptungen der Rekurrentin. 6.3. 6.3.1. Eine Praxisänderung gilt sodann nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt – nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (Bundesgerichturteil vom 20. Dezember 2023 [9C_542/2023], Erw. 4.1 mit Verweis auf die Rechtsprechung).