6.1.4. Aus Merkblättern ergibt sich somit kein nachvollziehbarer Hinweis auf eine im Jahr 2013 geübte Praxis, nach der keine steuerneutrale Aufdeckung stiller Reserven beim Wechsel von der Holdingbesteuerung in die ordentliche Besteuerung bzw. eine Offenlegung von stillen Reserven nur bis zu den Anschaffungskosten möglich gewesen sein soll. Eine entsprechende Praxis wurde von der für gewinnmindernde Tatsachen beweispflichtigen Rekurrentin denn auch nicht mit konkreten abweichenden Fällen nachgewiesen. Insofern kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten.