"Der Kanton Aargau kennt wie vorstehend erwähnt die Praxis, dass stille Reserven, die während des Zeitraums des Privilegs entstanden sind, in der Steuerbilanz offen gelegt werden können. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt damit die Möglichkeit einer späteren Verlustverrechnung nach der Aufgabe eines Statusprivilegs. (…)." Daraus ist zu schliessen, dass die steuerfreie Offenlegung von stillen Reserven bis zu den Gestehungskosten bereits im Jahr 2013 praxisgemäss möglich war und diese Praxis in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 12. März 2012 (2C_645/2011) weitergeführt wurde.