"Holding- und Verwaltungsgesellschaften können jene stille Reserven offen legen, die während der Zeit des Privilegs entstanden sind. Immobilien gehören nicht dazu, und bei Beteiligungen werden nur wieder eingebrachte Abschreibungen bis zur Höhe der Gestehungskosten akzeptiert. Bei Holdinggesellschaften erfolgt die Offenlegung steuerneutral. (…)." Zur Verlustverrechnung wurde in Ziff. 1.2.2 (S. 5) der Tagungsunterlagen ausgeführt: