Bei Beteiligungen ist die Offenlegung von stillen Reserven nur bis zur Höhe der Gestehungskosten zulässig. Die Regelung der Aufdeckung von stillen Reserven entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Verlustverrechnung im Zusammenhang mit dem Ende der Steuerpflicht einer privilegiert besteuerten Gesellschaft (BGE vom 12.3.2012, 2C_645/2011). Bei Holding- und Verwaltungsgesellschaften erfolgt die Aufdeckung von stillen Reserven steuerneutral in der Steuerbilanz der letzten Steuerperiode vor Beendigung des Privilegs. (…).