"(…). Mit dem Austritt resp. der Beendigung des Privilegs als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft besteht die Möglichkeit der Aufdeckung der stillen Reserven einschliesslich des während dem Privileg selbst geschaffenen Mehrwertes. Keine Aufdeckung von stillen Reserven ist auf Grundstücken und nur eine begrenzte Aufdeckung auf Beteiligungen möglich, da diese auch nicht Gegenstand einer Abrechnung beim Eintritt sind (§ 75 Abs. 1 StG). Bei Beteiligungen ist die Offenlegung von stillen Reserven nur bis zur Höhe der Gestehungskosten zulässig.