5.5. Die Rekurrentin beruft sich neben der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die im Kanton Aargau in der Steuerperiode 2013 von den Steuerbehörden angewandte Praxis einerseits auf Weisungen des KStA (Handbuch) und auf eine von Dieter Weber im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz vertretene Lehrmeinung. Sie leitet daraus eine Praxis mit einer Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten beim Wechsel vom Holdingstatus zur ordentlichen Besteuerung im Kanton Aargau ab, so dass Vorjahresverluste, welche unter dem Holdingprivileg entstanden sind, verrechnet werden könnten.