Das ist insbesondere dann der Fall, wenn stille Reserven nur im handelsrechtlich erlaubten Umfang, d.h. lediglich bis zur Höhe der Anschaffungskosten, steuerfrei offengelegt werden dürfen. Nicht verrechnet werden können dagegen unter dem Holdingstatus entstandene Verluste, wenn die offen gelegten stillen Reserven nach dem Wechsel zur ordentlichen Besteuerung steuerfrei realisiert werden können.