5.4. Das Bundesgericht hat im Ergebnis die Verrechnung von unter dem Holdingstatus entstandenen, nachgewiesenen Verlusten nach Beendigung des Holdingstatus dann zugelassen, wenn die unter dem Holdingstatus entstandenen Gewinne aus der Offenlegung von stillen Reserven nach dem Wechsel zur ordentlichen Besteuerung nicht steuerfrei bleiben, d.h "in der Zukunft" der Besteuerung unterliegen könnten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn stille Reserven nur im handelsrechtlich erlaubten Umfang, d.h. lediglich bis zur Höhe der Anschaffungskosten, steuerfrei offengelegt werden dürfen.