5.3. Im Ergebnis hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Lösung, die Verlustverrechnung zuzulassen, unter dem Aspekt der Willkürprüfung als nicht unhaltbar qualifiziert. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich wurde – wenn auch mit anderer Begründung – bestätigt. Das Bundegericht erachtete den Grundsatz der Gleichbehandlung als verletzt.