nen gewissen Gestaltungsspielraum belässt. Es wird dabei davon ausgegangen, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers sei, die steuerlichen Konsequenzen bei endgültigem Verlust bzw. Aufgabe des bisherigen Holdingprivileg festzulegen. Das Bundesgericht hat dementsprechend die steuerlichen Konsequenzen eines Verlustes des Holdingprivilegs durch die Behörden des Kantons Zürich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür geprüft. Die Anwendung kantonalen Rechts (Erw. 1.6) prüfte das Bundesgericht unter dem Rüge- und Begründungsvorbehalt nur hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht, namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze.