3.4 Schliesslich führt der Beschwerdeführer 'verfahrensrechtliche und praktische Gründe' an, die gegen eine Berücksichtigung des Verlustvortrags sprechen sollen. Aufgrund von Art. 28 Abs. 2 StHG müsse keine Verrechnung von Gewinnen mit Vorjahresverlusten vorgenommen werden. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten Gewinne und Verluste, welche unter dem Holdingregime angefallen sind, nachträglich rekonstruiert werden. Dem stehe die Rechtskraft der 'Nullveranlagungen' bezüglich der Gewinne während Dauer des Holdingstatuts entgegen.