3. 3.1 Nach dem Beschwerdeführer spricht bereits der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 StHG (bzw. § 70 Abs. 1 StG/ZH und Art. 68 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) dafür, dass nur Verluste, welche im ordentlichen Regime angefallen sind, zur Verrechnung gebracht werden dürfen. Der erwähnte Art. 25 Abs. 2 StHG lautet: