Abs. 2-5 StHG um Fragen der Steuerbemessung bzw. des Steuerobjekts. Art. 28 Abs. 2 StHG bzw. § 73 Abs. 1 StG/ZH nimmt nämlich nicht nur Beteiligungserträge, wo bei einer Holdinggesellschaft in der Tat eine Mehrfachbelastung resultiert, von der Gewinnsteuer aus, sondern befreit ebenso nicht vorbelastete andere Erträge. Dadurch steckt ein 'systemwidriges Element' in diesem Besteuerungskonzept (ZUPPINGER/BÖCKLI/ LOCHER/REICH, Steuerharmonisierung, 1983, S. 259) bzw. führt es insoweit zu einer problematischen 'Privilegierung' (daher auch die Bezeichnung 'Holdingprivileg' für Art. 28 Abs. 2 StHG). Die Auffassung der Vorinstanz, die Verlustverrechnung sei unabhängig von Art.