"2. (…) 2.2 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die vorinstanzliche Begründung zu kurz greift. Obschon Art. 28 StHG im 2. Abschnitt des 2. Kapitels (Gewinnsteuer) mit dem Titel 'Steuerberechnung' ('Calcul de l'impôt'; 'Calcolo dell'imposta') steht, geht es insbesondere in Art. 28 - 12 -