4.4.2. Es ist unbestritten, dass die Jahresrechnung der Rekurrentin ordnungsgemäss geführt wurde. Insbesondere die Buchungen im Zusammenhang mit der Fusion wurden handelsrechtlich nicht beanstandet. Es ist anerkannt, dass die Verlustvorträge (Verlustvorträge der Rekurrentin selbst und aus Fusion mit der B._____ AG) per tt.mm.2013 CHF 3'498'315.00 betrugen. In diesem Umfang wurde von der Vorinstanz eine Verlustverrechnung bei der Veranlagung 2013 der direkten Bundessteuer, welche kein Holdingprivileg kennt, zugelassen.