Die vollständige steuerliche Freistellung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen über den Beteiligungsabzug sei nicht in jedem Fall garantiert, so bei Verletzung der Mindestveräusserungsquote, aufgrund der Berücksichtigung der Finanzierungskosten und des Verwaltungsaufwandes sowie mit der Konsumation allfälliger Verlustvorträge/operativer Jahresverluste. Das Bundesgericht gehe dementsprechend davon aus, dass der über die An- schaffungs- bzw. Gestehungskosten hinaus realisierte Buchgewinn auf einer Beteiligung potentiell steuerbar sei, weshalb der Step-up beim Statuswechsel bis zum Verkehrswert zugelassen werden müsse, andernfalls die