Offenlegung der stillen Reserven nicht bis zum Verkehrswert zulasse. Die vollständige steuerliche Freistellung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen über den Beteiligungsabzug sei nicht in jedem Fall garantiert, so bei Verletzung der Mindestveräusserungsquote, aufgrund der Berücksichtigung der Finanzierungskosten und des Verwaltungsaufwandes sowie mit der Konsumation allfälliger Verlustvorträge/operativer Jahresverluste.