3.7. Mit der Replik hat die Rekurrentin an ihren bisherigen Ausführungen festgehalten und erklärt, dass im Jahr 2013 gleich wie im Kanton Zürich auch im Kanton Aargau nur eine steuerneutrale Aufwertung bis zu den Anschaffungskosten möglich gewesen sei. Eine weitergehende Praxis sei erst mit dem Merkblatt des KStA in der Fassung vom 1. Januar 2015 eingeführt worden. Zudem wurde erneut auf die Kommentierung von Dieter Weber im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. und 3. Auflage, Muri-Bern 2011 und 2013, § 78 StG N 22, verwiesen, wo nur von einer Aufwertung im handelsrechtlichen Rahmen die Rede sei.