Mit dieser Praxis werde sichergestellt, dass sämtliche während des Holdingstatus gebildeten stillen Reserven auf Beteiligungen bei Austritt nicht besteuert würden. Stille Reserven würden damit steuerlich nicht erfasst, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gleichbehandlung von Kapitalgewinnen auf stillen Reserven und Verlustvorträgen sichergestellt werde.