Eine Ausnahme habe bei den Beteiligungen bestanden, bei denen die Offenlegung bis zur Höhe der Gestehungskosten (und nicht Anschaffungskosten wie im Zürcher Fall) möglich gewesen sei. Stille Reserven über den Gestehungskosten von Beteiligungen seien bei einer Veräusserung ohnehin mit dem Beteiligungsabzug freigestellt. Mit dieser Praxis werde sichergestellt, dass sämtliche während des Holdingstatus gebildeten stillen Reserven auf Beteiligungen bei Austritt nicht besteuert würden.