3.6. Das KStA JP hielt mit der Vernehmlassung an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Es wurde weiter ausgeführt, die Praxis im Kanton Aargau habe mit der vom Bundesgericht beurteilten Zürcher Praxis nie übereingestimmt. Bei Austritt aus einem Steuerstatus hätten die während der Zeit des Status entstandenen stillen Reserven ohne Steuerfolgen in der Steuerbilanz vollständig offengelegt werden können. Eine Ausnahme habe bei den Beteiligungen bestanden, bei denen die Offenlegung bis zur Höhe der Gestehungskosten (und nicht Anschaffungskosten wie im Zürcher Fall) möglich gewesen sei.