massgeblich. Dannzumal sei im Kanton Aargau die steuerneutrale Aufdeckung stiller Reserven beim Austritt aus dem Holdingprivileg nur beschränkt möglich gewesen. Eine Aufwertung von Beteiligungen sei nur im handelsrechtlich zulässigen Umfang (Anschaffungskosten) bzw. im Kanton Aargau bis zu den Gestehungskosten möglich gewesen. Damit habe die Praxis betreffend stille Reserven und Vorjahresverluste im Kanton Aargau der vom Bundesgericht beurteilten Praxis im Kanton Zürich entsprochen. Dementsprechend seien Vorjahresverluste der fusionierten Holdinggesellschaft im Rahmen der ordentlichen Veranlagung der Rekurrentin zu berücksichtigen.