vorbehaltlos in die ordentliche Besteuerung überführt werden können, weil im Zeitpunkt des Statuswechsels nicht ausgeschlossen werden soll, dass sie später in irgendeiner Form steuerbar wiedereingebracht werden." Für die Beurteilung, ob Verlustvorträge bei einem Statuswechsel zu berücksichtigen seien, sei die im Jahr 2013 (Zeitpunkt der Fusion) geltende Praxis -8-