Die Verlustvorträge der Rekurrentin seien bei den Kantons- und Gemeindesteuern jeweils in vollem Umfang zur Verrechnung zugelassen worden, nicht jedoch diejenigen der B._____ AG. Dabei habe die Vorinstanz die bereits in der Einsprache angeführte bundegerichtliche Rechtsprechung zu Unrecht ignoriert. Unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz mache das Bundesgericht den Vortrag von Vorjahresverlusten nicht vom tatsächlichen Vorliegen von stillen Reserven oder einer späteren tatsächlichen Realisation abhängig. Würde die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten von bestehenden stillen Reserven abhängig gemacht, läge keine "echte" Gleichbehandlung vor. "Die Vorjahresverluste sollten generell und