"Die Offenlegung der stillen Reserven auf Beteiligungen ist nur im Ausmass der wieder eingebrachten Abschreibungen – und zwar bis zur Höhe der Gestehungskosten – möglich." Der über den Gestehungskosten liegende Verkehrswert würde schon beim Eintritt nicht besteuert und unterliege deshalb auch beim Austritt nicht der Offenlegung. Liege der Verkehrswert im Zeitpunkt des Austritts aus dem Holdingprivileg unter den Gestehungskosten, könne dieser reduziert werden. Diese Praxis finde ebenfalls Anwendung im Übergangsrecht im Rahmen der STAF.