Praxis sei immer gewesen, dass keine Verluste aus der Zeit des Holdingprivilegs nach dem Austritt hätten verrechnet werden können und eine beantragte Offenlegung von stillen Reserven möglich gewesen sei. Erst im "Merkblatt 2015" sei die Praxis des Bundesgerichtes konkretisiert worden, wobei das Bundesgerichtsurteil auf alle noch offenen Verfahren anwendbar gewesen sei. "Die Offenlegung der stillen Reserven auf Beteiligungen ist nur im Ausmass der wieder eingebrachten Abschreibungen – und zwar bis zur Höhe der Gestehungskosten – möglich."