3.4. Das KStA JP hiess die Einsprache nur bezüglich einer zusätzlichen Steuerrückstellung gut. Die Verrechnung von unter dem Holdingprivileg entstandenen Verlusten/Verlustvorträgen der B._____ AG wurde jedoch weiterhin nicht zugelassen. Im Jahr 2013 habe keine Weisung zur Behandlung von Verlustvorträgen beim Statusaustritt bestanden. Praxis sei immer gewesen, dass keine Verluste aus der Zeit des Holdingprivilegs nach dem Austritt hätten verrechnet werden können und eine beantragte Offenlegung von stillen Reserven möglich gewesen sei.