Das sei vom KStA JP mit Schreiben vom 11. Januar 2017 bestätigt worden, wonach zwar bei Holdinggesellschaften die während des Holdingstatus entstandenen stillen Reserven offengelegt werden könnten, was jedoch nicht für Beteiligungen gelte. Dort würden nur wiedereingebrachte Abschreibungen bis zur Höhe der Gestehungskosten akzeptiert. In Nachachtung des zitierten Bundesgerichtsurteils müssten damit die unter dem Holdingstatus der B._____ AG entstandenen Verluste/Verlustvorträge zur Verrechnung zugelassen werden. Ob im Zeitpunkt der Fusion bei der B._____ AG stille Reserven bestanden hätten oder nicht, sei unerheblich. Es seien folgende Verlustvorträge zu berücksichtigen: