Der Kanton Aargau habe im Zeitpunkt der Fusion der Rekurrentin mit der B._____ AG die steuerneutrale Aufdeckung stiller Reserven beim Austritt aus dem Holdingprivileg wie der Kanton Zürich nur beschränkt – bis zu den Anschaffungskosten – zugelassen. Die steuerneutrale Aufwertung auf Beteiligungen sei damit nur im handelsrechtlich zulässigen Rahmen möglich gewesen. Das sei vom KStA JP mit Schreiben vom 11. Januar 2017 bestätigt worden, wonach zwar bei Holdinggesellschaften die während des Holdingstatus entstandenen stillen Reserven offengelegt werden könnten, was jedoch nicht für Beteiligungen gelte.