Besteuerung in der Steuerbilanz offengelegt und später steuerfrei realisiert werden könnten, blieben die unter dem Holdingprivileg entstandenen Verlustvorträge unberücksichtigt. Bei einer Beschränkung der steuerneutralen Offenlegung von stillen Reserven bis maximal zu den Anschaffungskosten resultiere demgegenüber eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten, welche dazu führe, dass Verlustvorträge weiter zu berücksichtigen seien.