richtlichen Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2012 [2C_645/2011] betreffend den Kanton Zürich) schliesse der bisherige Holdingstatus der B._____ AG eine Verlustverrechnung bei der Veranlagung der Rekurrentin auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern nicht aus. Das Bundesgericht habe entschieden, dass Gewinne und Verluste, welche unter dem Holdingstatus entstanden seien, gleich zu behandeln seien. Diese Grundregel der Gleichstellung von unter dem Holdingstatus entstandenen Gewinnen und Verlusten gelte abstrakt und unabhängig vom Vorliegen effektiver stiller Reserven. Nur wenn die unter dem Holdingprivileg entstandenen stillen Reserven vor dem Übergang zur ordentlichen