2. 2.1. Im Dispositiv des Einspracheentscheids wird der steuerbare Reingewinn mit CHF 2'625'269.00 angegeben. Demgegenüber wird in den Erwägungen von einem steuerbaren Reingewinn von CHF 2'624'269.00 ausgegangen. Das hat die Rekurrentin zu Recht beanstandet. Das KStA JP hat mit der Vernehmlassung den korrekten steuerbaren Reingewinn mit CHF 2'624'269.00 angegeben und damit einen "Übertragungsfehler" zugestanden. 2.2. Da kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, ist die von der Rekurrentin beantragte Berichtigung nach § 205 Abs. 1 StG nicht möglich. Hingegen liegen im Rekursverfahren übereinstimmende Anträge vor: