5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig wurde die Korrektur des Dispositivs (Kanzleifehler) beantragt. 6. Die A._____ AG hat eine Replik erstattet. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens 3-RV.2021. 164 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in Sachen der A._____ AG beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).