"1. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2021 (Einsprache- Nr. 127) sei aufzuheben und für die Steuerperiode 2013 vom 1. Juli 2012 - 30. Juni 2013 der steuerbare Gewinn auf CHF 0 festzusetzen. (…) 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." -3- Weiter wurde die Berichtigung eines Kanzleifehlers im Dispositiv des Einspracheentscheids beantragt Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.