Da bei Sozialhilfeempfänger die Bedürftigkeit bejaht wird (SGE vom 23. April 2020 [3-RV.2019.206]; RGE vom 25. September 2008 [3-RV.2008.19]), ist unter den vorliegenden besonderen Umständen trotz Aussichtslosigkeit des Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sind die von der Rekurrentin zu tragenden Kosten des Rekursverfahrens unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung einstweilen vorzumerken. 5.2.5. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.