Nach ihrer Auffassung ist daher "auch in künftigen Steuerjahren dem günstigeren Tarif Rechnung zu tragen" (vgl. Rekurs). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Rekurrentin durch die Anwendung des Tarifs A im Steuerjahr 2020 trotz einem steuerbaren Einkommen von null Franken einen (unrechtmässigen) Nachteil zu erleiden glaubt, gegen welchen sie sich wehrt, da die Gesamtumstände (insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin bzw. ihres Ex-Mannes sowie die Aufteilung der Betreuung der Tochter D.) im Jahr 2020 mit dem vom Spezialverwaltungsgericht beurteilten Jahr 2018 nach ihrer Auffassung vergleichbar sind.