5.2.4. Anderseits ist zu beachten, dass das Spezialverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 entschieden hat, dass bei der Rekurrentin der Tarif B anzuwenden sei. Nach ihrer Auffassung ist daher "auch in künftigen Steuerjahren dem günstigeren Tarif Rechnung zu tragen" (vgl. Rekurs).