5.2.3. Das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses ist vorliegend offensichtlich. Die Rekurrentin wurde bereits von der Steuerkommission Q. zutreffend darauf hingewiesen. So gesehen hätte die Rekurrentin daher ohne Weiteres erkennen können, dass ihr Rekurs aus verfahrensrechtlichen Gründen aussichtslos ist. -5-