5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.2. 5.2.1. Die Rekurrentin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil sie durch die Sozialbehörde unterstützt werde (vgl. Rekurs).