anlagung antragsgemäss der Tarif B angewendet würde, fehlt der Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels. Die Steuerkommission Q. ist daher zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit der Veranlagung auch eine Feuerwehrsteuer von CHF 30.00 erhoben wurde, weil es sich dabei um den vom anwendbaren Steuertarif unabhängigen minimalen Pflichtersatz gemäss § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971 handelt. 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.