3.2. Wird eine steuerpflichtige Person mit einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt und schuldet demzufolge keine Steuer, so fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (SGE vom 19. September 2019 [3-RV.2019.90]). 3.3. Die Rekurrentin wurde mit der definitiven Steuerveranlagung vom 25. Juni 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt. Daraus resultierten Kantons- und Gemeindesteuern von null Franken, wobei der Veranlagung der Tarif A zu Grunde liegt. Da sich die Kantons- und Gemeindesteuern auch auf null Franken belaufen würden, wenn bei der Ver- -4-