1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 veranlagt. Der Veranlagung liegt der Tarif A zu Grunde. Ausserdem wurde eine Feuerwehrsteuer von CHF 30.00 erhoben. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2021 erhob A. mit Schreiben vom 23. Juli 2021 Einsprache und beantragte, es sei der Tarif B zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 28. September 2021 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache nicht ein.