Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.162 P 19 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Mazzocco Richter Herzog Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 veranlagt. Der Veranlagung liegt der Tarif A zu Grunde. Ausserdem wurde eine Feuerwehrsteuer von CHF 30.00 erhoben. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2021 erhob A. mit Schreiben vom 23. Juli 2021 Einsprache und beantragte, es sei der Tarif B zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 28. September 2021 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache nicht ein. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 (Versanddatum 29. September 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 8. Oktober 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Aufhebung Einspracheentscheid vom 28. September 2021. 2. Gewährung des reduzierten Tarifs B. 3. Sicherstellung der Gewährung des reduzierten Tarifs B ab dem 13.01.2018 und zwar solange die Kindsmutter, hier die Rekurrentin, A. das tiefere Einkommen als der Kindsvater, C., erzielt und sowie das Scheidungsurteil gültig ist. 4. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrentin beantragt, es sei (bis auf weiteres) der Tarif B (statt A) anzuwenden. 2.2. Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache der Rekurrentin wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Anfech- tungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prü- fen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 21. Okto- ber 2021 [3-RV.2021.6]). 3. 3.1. Um eine Veranlagung anfechten zu können, braucht die steuerpflichtige Person ein Rechtsschutzinteresse (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRP]). Ein schutzwürdi- ges Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels der steu- erpflichtigen Person einen praktischen Nutzen bringen kann, d.h. einen Nachteil abwendet, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (VGE vom 24. Februar 2010 [WBE.2009.112]). Die Anfechtung einer Verfügung, welche die Adressatin nicht belastet, ist unzulässig (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]). 3.2. Wird eine steuerpflichtige Person mit einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt und schuldet demzufolge keine Steuer, so fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (SGE vom 19. September 2019 [3-RV.2019.90]). 3.3. Die Rekurrentin wurde mit der definitiven Steuerveranlagung vom 25. Juni 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt. Dar- aus resultierten Kantons- und Gemeindesteuern von null Franken, wobei der Veranlagung der Tarif A zu Grunde liegt. Da sich die Kantons- und Ge- meindesteuern auch auf null Franken belaufen würden, wenn bei der Ver- -4- anlagung antragsgemäss der Tarif B angewendet würde, fehlt der Rekur- rentin ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels. Die Steuerkommission Q. ist daher zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit der Veranlagung auch eine Feuerwehrsteuer von CHF 30.00 erhoben wurde, weil es sich dabei um den vom anwendbaren Steuertarif unabhän- gigen minimalen Pflichtersatz gemäss § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971 handelt. 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die Rekurrentin die Kos- ten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.2. 5.2.1. Die Rekurrentin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, weil sie durch die Sozialbehörde unterstützt werde (vgl. Rekurs). 5.2.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.2.3. Das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses ist vorliegend offensichtlich. Die Rekurrentin wurde bereits von der Steuerkommission Q. zutreffend darauf hingewiesen. So gesehen hätte die Rekurrentin daher ohne Weiteres erkennen können, dass ihr Rekurs aus verfahrensrechtlichen Gründen aussichtslos ist. -5- 5.2.4. Anderseits ist zu beachten, dass das Spezialverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 ent- schieden hat, dass bei der Rekurrentin der Tarif B anzuwenden sei. Nach ihrer Auffassung ist daher "auch in künftigen Steuerjahren dem günstigeren Tarif Rechnung zu tragen" (vgl. Rekurs). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Rekurrentin durch die Anwendung des Tarifs A im Steuerjahr 2020 trotz einem steuerbaren Einkommen von null Franken einen (unrechtmässigen) Nachteil zu erleiden glaubt, gegen welchen sie sich wehrt, da die Gesamt- umstände (insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin bzw. ihres Ex-Mannes sowie die Aufteilung der Betreuung der Tochter D.) im Jahr 2020 mit dem vom Spezialverwaltungsgericht beurteilten Jahr 2018 nach ihrer Auffassung vergleichbar sind. Da bei Sozialhilfeempfänger die Bedürftigkeit bejaht wird (SGE vom 23. Ap- ril 2020 [3-RV.2019.206]; RGE vom 25. September 2008 [3-RV.2008.19]), ist unter den vorliegenden besonderen Umständen trotz Aussichtslosigkeit des Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sind die von der Rekurrentin zu tragenden Kosten des Rekursverfahrens unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung einstweilen vorzumerken. 5.2.5. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichts- kosten der Rekurrentin unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einst- weilen vorgemerkt. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 20. Januar 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic