Damit wiegen die Indizien, die gegen einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sprechen, schwerer als diejenigen, die auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hindeuten. Vor diesem Hintergrund liegt kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor. Damit sind die vom Rekurrenten in der Steuerperiode 2012 erlittenen Verluste im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung entstanden. Diese privaten Kapitalverluste sind steuerlich nicht abziehbar. 6. Der Rekurs ist demensprechend abzuweisen.