5.2.9. Zusammenfassend weisen zwar das Transaktionsvolumen, die Häufigkeit der Geschäfte und die Haltedauer auf einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hin. Das fehlende systematische Vorgehen sowie der fehlende Einsatz beruflicher Fachkenntnisse sprechen hingegen für eine private Vermögensverwaltung. Entscheidend ist jedoch, dass der Tätigkeit des Rekurrenten die objektive Gewinnstrebigkeit gefehlt hat. Ohne Gewinnstrebigkeit ist eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Damit wiegen die Indizien, die gegen einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sprechen, schwerer als diejenigen, die auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hindeuten.