5.2.8. Zur systematischen oder planmässigen Art des Vorgehens ist auf das oben Ausgeführte (Erw. 5.2.3.) zu verweisen, wonach der Rekurrent nicht aufzeigen konnte, dass ein solches zielgerichtetes Anlageverhalten stattgefunden hat. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern der Rekurrent berufliche (oder sonstige) Fachkenntnisse für den Wertschriftenhandel eingesetzt hat - 18 -