5.2.6. Was im Übrigen die Indizien zur Unterscheidung zwischen einfacher Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Wertschriftenhandel betrifft, so hat die Steuerkommission Q. das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) gestützt auf die vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen berechnet (Einspracheentscheid, S. 5). Dass sie dabei beim B. CHF Konto von einem Umsatz von CHF 9'000.00 (statt der in den Unterlagen enthaltenen CHF 9'363.02) ausgegangen ist und dass die Unterlagen des B. USD Kontos die jeweiligen Zahlen nur bis 30. Juni 2012 ausweisen, spielt bei einem berechneten Transaktionsvolumen von CHF 533'000.00 keine Rolle.