Diesen wollten sie steuerlich in Abzug bringen. Das Bundesgericht führte aus, es könne nach einer bestimmten Zeitspanne keine Gewinnstrebigkeit mehr angenommen werden, wenn der Wertschriftenhandel während langen Jahren nicht erlaube, auch nur ein einziges Mal den geringsten Gewinn zu erwirtschaften. Die Vorinstanz habe zulässigerweise erwogen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Transaktionen nunmehr so lange ausschliesslich Verluste erwirtschaftet hätten, dass es bei ihnen an der objektiven Gewinnstrebigkeit fehle (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019 [2C_389/2018], Erw. 4.3. und 4.4.)